Urteil Nationales Berufungsgericht Fall Kevin Lüdi / Reglement RMC 2014

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Das Berufungsgericht von Autosport Schweiz verhandelte am 11. November 2014 die Berufung von Kevin Lüdi gegen einen Passus des Reglements der Rotax Max Karting Organisation 2014. Kevin Lüdi war mit dem Artikel 3.16 des Reglements der RMC 2014 nicht einverstanden. Insbesondere Ziffer 3.16 Absatz 3:“Ein Pilot kann maximal drei Mal in derselben Kategorie am Weltfinale teilnehmen.“ Das Berufungsgericht ging nach Anhörung der Parteien und eingehender Prüfung der Sachlage nicht auf die Berufung ein.

Im 5-seitigen Urteil des Berufungsgerichtes ging das Gericht detailliert auf die Tatsachen des Falles ein. Nach entsprechender Einvernahme des Berufungsklägers, seines Bewerbers sowie der Rotax Max Organisation hat das Gericht unter anderem folgendes in festgestellt gezogen:

  • Kevin Lüdi musste Kenntnis der Neuerungen haben:
    „Dass er keine Kenntnis von diesen Neuerungen gehabt habe, ist eine Schutzbehauptung. Durch die Einschreibung oder Nennung hat er die Reglementskenntnis anerkannt und sich dem Reglement unterworfen (SIG Art. 1.3.1.b). …“

  • Spiel- und Sportregeln entziehen sich grundsätzlich der Rechtskontrolle:

    … Selbst willkürliche Wettbewerbsbedinungen sinc nicht zu beanstanden, solange die Spiesse für alle Teilnehmer gleich lang sind. Hier geht es aber gar nicht um Wettbewerbsbedingungen, denn die Teilnahme am „Weltfinale“ ist nicht Bestandteil des Wettbewerbes sondern nur ein besonderer Preis. Dies steht mit ISG Art. 1,2,3 ohne weiteres im Einklang. Im Übrigen steht diese Reglementsbestimmung nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot gemäss Code d’éthique (Art. 1.2 ISG). …“

  • Auf die Berufung wird nicht eingetreten
    „Zusammenfassend ist auf diese Berufung mangels anfechtbaren Entscheids und wegen offenkundiger Verspätung nicht einzutreten. Andernfalls hätte sich das Gericht einige Fragen über das Verhalten des Berufungsklägers stellen müssen.

    Zum Beispiel, dass die Berufung wegen der zu unterstellenden Reglementskenntnis (im Februar 2014) und wegen der vorbehaltlosen Unterstellung unter das Reglement wohl rechtsmissbräuchlich ist, was nur im Materiellen Urteil definitiv zu entscheiden zu gewesen wäre, aber es felt dem Berufungskläger heute das Rechtsschutzinteresse, weil er auf einem anderen Weg die Teilnahmeberechtigung am Weltfinale erhalten hat; er ist also heute nicht mehr „betroffen“!


    Zusätzlich stossend ist die Tatsache, dass er jetzt doppelt kassiert (den Kompensationspreis für die Nicht-Teilnahme am Weltfinal und die Teilnahme daran). Ob dem Berufungskläger eine Strafe wegen böswilligen Vorgehens und grober Unsportlichkeit aufzuerlegen wäre, bleibt dahingestellt, da auch das Gegenstand der materiellen Beurteilung wäre, die das Gericht eben nicht vorgenommen hat.“

Auf die Berufung wurde nicht eingetreten, der Kläger trägt die Gerichtskosten.

10. Dezember 2014 – Rotax Karting Organisation

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