Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Rotax Karting Organisation, im weiteren RKO genannt, besteht eine Interessengemeinschaft, welche die Interessen des Kartsports wahrnimmt. Die RKO ist ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und ist politisch und konfessionell unabhängig.
Sitz der RKO ist in Rümlang.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
2. Zweck
2.1. Zweck der RKO ist insbesondere:
– Förderung des Kart- und Motorsports im allgemeinen.
– Nachwuchsförderung
– Pflege der Kameradschaft.
– Der Verein kann im Rahmen seiner organisatorischen, technischen und finanziellen Möglichkeiten die Durchführung von Kart-Veranstaltungen im Bereich Administration und Promotion unterstützen oder durchführen.
– Bemüht sich um Sponsoren und Gönner
– Pflegt Kontakte zu Industrie und Handel
– Fördert die Sicherheit
– Bildet Funktionäre aus und stellt sie für Veranstaltungen zur Verfügung.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglied können Personen aus der Schweiz- und Liechtenstein werden. Aufnahmegesuche (schriftlich) sind an den Präsidenten der RKO zu richten. Über die definitive Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jugendliche benötigen das Einverständnis ihrer Vertretungsberechtigten.
3.2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Patt Situationen hat der Präsident den Stichentscheid.
3.3. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
3.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis 30. September des laufenden Jahres mitzuteilen.
3.5. Mitglieder, welche den Statuten, den Beschlüssen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung zuwiderhandeln, Ansehen oder Interessen des Vereins schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, beim Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss Rekurs einzulegen. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage ab Mitteilung des Ausschlussentscheides.
3.6. Mitglieder, die ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Andererseits entbinden Austritt oder Ausschluss nicht von der Bezahlung geschuldeter Beträge.
3.7. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands hin ernannt.
4. Finanzen
4.1. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
– den Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder
– den Erträgen aus dem Vereinsvermögen
– allfälligen Sponsorgeldern
4.2. Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie betragen max. was folgt:
– Aktivmitglieder: CHF 50.–
– Passivmitglieder: CHF 10.–
Die Beiträge sind spätestens bis Ende März für das laufende Vereinsjahr zu entrichten.
4.3. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrags.
4.4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Organe
5.1. Die Organe der RMO sind :
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
6. Mitgliederversammlung
6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Anträge von Mitgliedern sind bis 20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Es kann nur über traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst werden.
Bei Bedarf können auch ausserordentliche Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
6.2. An der Mitgliederversammlung sind ausschliesslich Aktivmitglieder stimmberechtigt. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Passivmitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, haben aber ein Mitsprache- und Antragsrecht, namentlich was das Tätigkeitsprogramm betrifft.
6.3. Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder gefasst. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.
6.4. Die Mitgliederversammlung hat als oberstes Organ des Vereins die folgenden Befugnisse:
– Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
– Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten
– Beschlussfassung über alle vom Vorstand übertragenen Geschäfte
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Aktivenüberschusses
7. Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 4 Mitgliedern.
7.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Bei Ersatzwahlen im Verlaufe einer Amtsdauer tritt der Gewählte in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
7.3. Der Vorstand wird vom Präsidenten durch schriftliche Einladung einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
7.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, sowie mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
7.5. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.
7.6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
– Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
– Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Antragstellung
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Erstellen des Voranschlags und der Jahresrechnung
– Ausgabenkompetenz im Rahmen des Nettovereinsvermögens, max. jedoch bis CHF 20’000.– pro Jahr
– Vertretung des Vereins nach aussen
7.7. Der Präsident und der Vizepräsident sind allein unterschriftsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zeichnungsberechtigt.
7.8. Der Vorstand organisiert sich selbst, abgesehen vom Präsidenten, welcher von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Die Statuten können durch jede Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Aktivmitglieder geändert werden.
8.2. Der Verein kann nur an einer speziell hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist und zudem zwei Drittel der anwesenden Aktivmitglieder dies beschliessen.
8.3. Einberufungen und Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen durch Brief / per E-Mail an die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Adressen.
8.4. Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 25.02.2009 in Rümlang genehmigt und in Kraft gesetzt.
Rotax Karting Organisation
Der Präsident:
Ein Vorstandsmitglied:
Rümlang, 25. Februar 2009